Unsere Allgemeinen Geschäfts-
und Liefer-
bedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma bostext Aktiengesellschaft
erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts-
und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen
des Auftraggebers wird hiermit wirksam widersprochen. Abweichungen von
diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Unsere Allgemeinen
Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten
Hinweises auf die AGBs bedarf.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend
und unverbindlich. Insbesondere die im Angebot des Auftragnehmers genannten
Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. An speziell ausgearbeitete Angebote
halten wir uns zwei Monate gebunden.
Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit
und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete
Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung
bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die von unserem Personal getätigten Abschlüsse und Auftragsannahmen
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Das gilt auch für Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des
Vertrages. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
Der Rechnungsbetrag versteht sich rein netto und ohne jeglichen Skontoabzug.
Für Aufträge über den Betrag von 5.000 € gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
1/3 des Werklohnes ist bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig,
1/3 des Werklohnes ist bei Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig,
1/3 des Werklohnes ist 14 Tage nach Lieferung bzw. Rechnungsstellung
zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen
zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
4. Liefertermine
Liefertermin oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden, bedürfen der Schriftform. Liefertermine werden so kurz als
möglich bemessen, verspätete Ablieferung entbindet jedoch nicht
vom Auftrag. Bei Überschreitung des Liefertermins übernimmt der
Auftragnehmer keinerlei Haftung für entstandenen Schaden, soweit nicht
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
5. Transport/Gefahrenübergang
Alle Lieferungen (auch Frankosendungen) erfolgen auf Rechnung und Gefahr
des Empfängers/Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über,
auch bei frachtfreier Lieferung
a) wenn die betriebsbereite Sendung das Unternehmen des Auftragnehmers verlassen
hat,
b) bei Lieferung mit Übergabe.
Beanstandungen über Beschädigung, Verlust oder Verspätung
während des Transportes sind vom Empfänger sofort nach Empfangnahme
der Ware an die Transportanstalt zu machen. Beanstandungen von Stückzahl
oder Güte des Materials müssen innerhalb acht Tagen nach Ankunft
der Sendung schriftlich erfolgen.
6. Gewährleistung
(1) Ist der Auftragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften
oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations-
oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz
oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt
eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits nach angemessener
Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohnes
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die zwecks Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten) trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.
Dies gilt insbesondere für erhöhte Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass der Vertragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen
Ort als dem Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers/Auftraggebers
verbracht worden ist.
(2) Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichst ist erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb acht Tagen nach Übergabe/Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Nicht offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb acht Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
(3) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer
als auch gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung außerdem auf
unmittelbar an dem Vertragsgegenstand auftretenden Schäden und in der
Höhe auf das dreifache des geleisteten Entgeltes beschränkt.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen
in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original
nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen
Andrucken und Auflagendruck. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
bestellten Auflage können nicht als Mangel beanstandet werden. Berechnet
wird die gelieferte Menge.
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegenüber dem Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den übereigneten
Vertragsgegenständen vor (Vorbehaltsware). Diese Vorbehaltsware umfasst
auch Zwischenprodukte – insbesondere Daten (siehe §9).
Der Auftraggeber tritt in diesem Fall schon bei Vertragsabschluss die ihm
aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden
Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber
in voller Höhe an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert des dem Auftragnehmer zur Sicherheit dienenden und
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung des Auftragnehmers
um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Vertragspartners
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das
Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers insbesondere bei
Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware
auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme
sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt soweit
nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet kein Rücktritt
vom Vertrag vor.
8. Verwahrung, Versicherung
Manuskripte, Vorlagen, Filme, Daten, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und gegen besondere
Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer
haftet hierbei nicht für Verlust oder Beschädigung der zur Verwahrung überlassenen
Gegenstände, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dem
Auftragnehmer und/oder seinen Verrichtungs- bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
zur Last gelegt werden kann. Sollen die vorstehend bezeichneten zur Verwahrung übergebenen
Gegenstände gegen Beschädigung oder Verlust/Diebstahl versichert
werden, so hat der Auftraggeber diese Sicherung selbst auf seine Kosten abzuschließen.
9. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter
wegen einer solche Rechtsverletzung freizustellen. Für die Prüfung
des Rechtes der Vervielfältigung aller Daten und Druckvorlagen ist der
Auftraggeber alleine verantwortlich. Zwischenprodukte insbesondere
Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Erhebt der Auftraggeber
das Recht auf die Zwischenprodukte, ist dieses zwischen den Vertragsparteien
gesondert zu vereinbaren und wird in Rechnung gestellt.
10. Satzfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt dagegen werden von den Setzern
nicht verschuldete, in Abweichung von der Druckvorlage erforderlichen Abänderungen insbesondere
Besteller- und Autorenkorrekturen nach der hierfür aufgewendeten
Arbeitszeit gesondert berechnet.
11. Filmbelichtung
Die Belichtungspreise sind der jeweils gültigen Preistabelle zu entnehmen.
Autorenkorrekturen, Ergänzungen und insbesondere für die Filmbelichtungen
erforderlichen Vorarbeiten sind nicht im Belichtungspreis enthalten und werden
nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer behält sich
vor, zur Belichtung erforderliche Vorarbeiten bis maximal einer halben Stunde
ohne Vorankündigung durchzuführen und gesondert zu berechnen.
Fehlbelichtungen durch unvollständige Angaben des Auftraggebers sowie
durch fehlerhafte Einstellungen des Auftraggebers in den zu belichteten Daten
sind nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Den Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben Vertragsverhältnis
zu. Ein Recht zur Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenansprüchen/Gegenforderungen
gegenüber den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern diese nicht bestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
13. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen
der Schriftform.
14. Gerichtsstand/Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Leonberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist ebenfalls Leonberg. Dieser gilt auch, wenn der Auftragnehmer
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
