Unsere Allgemeinen Geschäfts-
und Liefer-
bedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma bostext Aktiengesellschaft erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen des Auftraggebers wird hiermit wirksam widersprochen. Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Unsere Allgemeinen Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGBs bedarf.

2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Insbesondere die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns zwei Monate gebunden.
Mit Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die von unserem Personal getätigten Abschlüsse und Auftragsannahmen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Der Rechnungsbetrag versteht sich rein netto und ohne jeglichen Skontoabzug. Für Aufträge über den Betrag von 5.000 € gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– 1/3 des Werklohnes ist bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig,
– 1/3 des Werklohnes ist bei Ablieferung der Ware zur Zahlung fällig,
– 1/3 des Werklohnes ist 14 Tage nach Lieferung bzw. Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelungen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4. Liefertermine
Liefertermin oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Liefertermine werden so kurz als möglich bemessen, verspätete Ablieferung entbindet jedoch nicht vom Auftrag. Bei Überschreitung des Liefertermins übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für entstandenen Schaden, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

5. Transport/Gefahrenübergang
Alle Lieferungen (auch Frankosendungen) erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers/Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, auch bei frachtfreier Lieferung
a) wenn die betriebsbereite Sendung das Unternehmen des Auftragnehmers verlassen hat,
b) bei Lieferung mit Übergabe.
Beanstandungen über Beschädigung, Verlust oder Verspätung während des Transportes sind vom Empfänger sofort nach Empfangnahme der Ware an die Transportanstalt zu machen. Beanstandungen von Stückzahl oder Güte des Materials müssen innerhalb acht Tagen nach Ankunft der Sendung schriftlich erfolgen.

6. Gewährleistung
(1) Ist der Auftragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Werklohnes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers/Auftraggebers verbracht worden ist.

(2) Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlichst ist – erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb acht Tagen nach Übergabe/Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Nicht offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb acht Tagen nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.

(3) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. In diesen Fällen ist die Haftung außerdem auf unmittelbar an dem Vertragsgegenstand auftretenden Schäden und in der Höhe auf das dreifache des geleisteten Entgeltes beschränkt.
Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht als Mangel beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den übereigneten Vertragsgegenständen vor (Vorbehaltsware). Diese Vorbehaltsware umfasst auch Zwischenprodukte – insbesondere Daten – (siehe §9). Der Auftraggeber tritt in diesem Fall schon bei Vertragsabschluss die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert des dem Auftragnehmer zur Sicherheit dienenden und unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung des Auftragnehmers um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

8. Verwahrung, Versicherung
Manuskripte, Vorlagen, Filme, Daten, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet hierbei nicht für Verlust oder Beschädigung der zur Verwahrung überlassenen Gegenstände, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit dem Auftragnehmer und/oder seinen Verrichtungs- bzw. seinen Erfüllungsgehilfen zur Last gelegt werden kann. Sollen die vorstehend bezeichneten zur Verwahrung übergebenen Gegenstände gegen Beschädigung oder Verlust/Diebstahl versichert werden, so hat der Auftraggeber diese Sicherung selbst auf seine Kosten abzuschließen.

9. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte – insbesondere Urheberrechte Dritter – verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solche Rechtsverletzung freizustellen. Für die Prüfung des Rechtes der Vervielfältigung aller Daten und Druckvorlagen ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Zwischenprodukte – insbesondere Daten – bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Erhebt der Auftraggeber das Recht auf die Zwischenprodukte, ist dieses zwischen den Vertragsparteien gesondert zu vereinbaren und wird in Rechnung gestellt.

10. Satzfehler
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt – dagegen werden von den Setzern nicht verschuldete, in Abweichung von der Druckvorlage erforderlichen Abänderungen – insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen – nach der hierfür aufgewendeten Arbeitszeit gesondert berechnet.

11. Filmbelichtung
Die Belichtungspreise sind der jeweils gültigen Preistabelle zu entnehmen.
Autorenkorrekturen, Ergänzungen und insbesondere für die Filmbelichtungen erforderlichen Vorarbeiten sind nicht im Belichtungspreis enthalten und werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, zur Belichtung erforderliche Vorarbeiten bis maximal einer halben Stunde ohne Vorankündigung durchzuführen und gesondert zu berechnen.
Fehlbelichtungen durch unvollständige Angaben des Auftraggebers sowie durch fehlerhafte Einstellungen des Auftraggebers in den zu belichteten Daten sind nicht auf das Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

12. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Den Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ein Recht zur Aufrechnung des Auftraggebers mit Gegenansprüchen/Gegenforderungen gegenüber den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, sofern diese nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.

14. Gerichtsstand/Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist Leonberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist ebenfalls Leonberg. Dieser gilt auch, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.

 

AGBs